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   BGH, 10.08.2004 - 3 StR 240/04   

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https://dejure.org/2004,4966
BGH, 10.08.2004 - 3 StR 240/04 (https://dejure.org/2004,4966)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2004 - 3 StR 240/04 (https://dejure.org/2004,4966)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04 (https://dejure.org/2004,4966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 244 StPO; § 246a StPO; § 337 StPO; § 338 Nr. 8 StPO; § 66 StGB
    Aufklärungspflicht (zweiter Sachverständiger; bessere Erkenntnismittel; Beweis des Gegenteils der behaupteten Tatsache); Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten); Hilfsbeweisantrag; eigene Sachkunde; Beruhen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rüge der Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung; Ablehnung der Anhörung eines weiteren Sachverständigen wegen Erwiesenheit des Gegenteils der behaupteten Tatsache durch ein früheres Gutachten ; Folgen eines Beruhens der Verhängung von Maßregeln auf einen ...

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 4
    Ablehnung eines Beweisantrages auf Erholung eines Sachverständigengutachtens wegen Erwiesenheit des Gegenteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 159
  • StV 2005, 6
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.11.1992 - 5 StR 500/92

    Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines "weiteren"

    Auszug aus BGH, 10.08.2004 - 3 StR 240/04
    Zwar war das Landgericht dieser Beurteilung nicht gefolgt; indes darf mit der Begründung, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das frühere Gutachten bewiesen, die Einholung eines weiteren Gutachtens nur abgelehnt werden, wenn allein durch das frühere Gutachten zu demselben Beweisthema das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen ist (vgl. BGHSt 39, 49, 52 m. w. N.).
  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als

    Dem steht nicht entgegen, dass der Revisionsführer das prozessuale Geschehen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 ? 4 StR 66/07, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. August 2004 ? 3 StR 240/04, juris Rn. 6).
  • BGH, 02.11.2022 - StB 43/22

    Derzeit keine Strafrestaussetzung für den NSU-Unterstützer Ralf W.

    Jedoch ist es dem über die Strafrestaussetzung befindenden Gericht nicht verwehrt, dem von ihm beauftragten Sachverständigen nicht zu folgen, soweit es durch das Gutachten die erforderliche Sachkunde erworben hat (für das Erkenntnisverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159).
  • BGH, 09.06.2020 - 5 StR 167/20

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Beweises des Gegenteils der

    Denn die Frage, ob der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind, ist nur von Bedeutung, wenn das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache als "durch das frühere Gutachten' bereits erwiesen ansehen und deshalb den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen will (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7; vom 3. November 2009 - 3 StR 355/09, NStZ-RR 2010, 51).

    Zwar kann das Revisionsgericht, wenn - wie hier - ein Hilfsbeweisantrag in zulässiger Weise erst in den Urteilsgründen beschieden worden ist, die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 StPO mit der Begründung verneinen, dass das Tatgericht den Antrag mit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 578/97, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 9; vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159; vom 24. August 2007 - 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 244 Rn. 107 mwN).

  • BGH, 12.01.2010 - 3 StR 436/09

    Verjährung; Sicherungsverwahrung; Ablehnung eines Beweisantrages (weiterer

    Der Beschwerdeführer ist unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7 (3 StR 240/04) der Ansicht, der Antrag hätte "nur dann" abgelehnt werden können, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Senats BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7.

  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 464/04

    Vergewaltigung; Sicherungsverwahrung (Beurteilung des Hangs abweichend vom

    Das gilt namentlich, wenn es um die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geht (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2005, 159).
  • LG Hagen, 20.12.2010 - 31 Ks 8/10

    Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Alkoholintoxikation mit einer

    Damit ist allein und ohne andere Beweismittel (vgl. BGH NStZ 2005, 159; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 244 StPO Rn. 75) das Gegenteil der behaupteten Beweistatsache durch ein früheres Sachverständigengutachten bewiesen.
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